Satzung Grüne Gräser e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet “Grüne Gräser”
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bersenbrück eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz »e.V.«
Er hat seinen Sitz in Bramsche.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Schaffung eines Lebensraumes für eine offene Gemeinschaft  zur Entwicklung zukunftsfähiger Formen des Zusammenlebens.
Dabei finden die nachfolgenden Feststellungen besondere Beachtung:
Die heutigen gesellschaftlichen Strukturen führen in vielen Bereichen zur sozialen Isolation der Menschen. Dies führt dazu, dass der Einzelne sich oft nicht mehr aktiv an der Gestaltung seiner Umwelt beteiligt oder beteiligen kann.
Durch das Erreichen des Fördermaximums vieler Rohstoffe und der globalen Erderwärmung werden sich lokale und regionale Gesellschaftsstrukturen in naher Zukunft zwingend verändern müssen. Hierauf ist unsere Gesellschaft jedoch noch überhaupt nicht vorbereitet.
Der Verein verfolgt daher das Ziel, einen Lebensraum zu schaffen, in dem Strukturen entwickelt und gelebt werden können, die in besonderer Weise die Anpassungsfähigkeit der Gesellschaft an zukünftige Entwicklungen verbessern können.
Dies soll geschehen durch Entwicklung und Förderung von:
(1) gleichberechtigtem Zusammenleben
(2) hierarchie- und gewaltfreier Kommunikation
(3) Bereichen gemeinsamer Ökonomie
(4) regionalen Anbau- und Vermarktungsstrukturen im Gartenbau
(5) naturnahem Leben sowie Beachtung ökologischer Nachhaltigkeit
Der Verein sucht den Kontakt zu bestehenden lokalen und überregionalen Netzwerken, die ähnliche Zwecke, wie der Verein »Grüne Gräser« anstreben. Auf dem Gelände des Vereins sollen Strukturen geschaffen werden, die gemeinsame soziale Aktivitäten und kulturelle Veranstaltungen mit Nachbarn, Freunden und Interessierten ermöglichen. Hierbei legen wir Wert auf den offenen Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und Fördermitgliedern ohne Stimmrecht.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Ãœber die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus drei gleichberechtigten ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 200,- ‚¬ sind für den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(5) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Erstellung des Jahresberichts,
5. die Vorbereitung und
6. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfähige Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
6. die Aufnahme von neuen Mitgliedern
7. den Ausschluss von Mitgliedern
8. Entscheidung über weitere Vereinsprojekte
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit ¾ Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ beschlossen werden.
(4) Mindestens einmal im Jahr wird eine Hauptversammlung einberufen, zu der alle Mitglieder geladen und berechtigt sind. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Rückführung privater Leihgaben an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den Zweck des Vereins verfolgt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden mindestens zwei Vorsitzende bestellt.

Stand April 2010


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